Bäume schneiden - Gartenbau- und Heimatpflegeverein Emersacker e.V.

Gartenbau- und Heimatpflegeverein Emersacker e.V.
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Bäume schneiden

Gartenbau
Baumschnitt
Am 21. Juli organisierte der Gartenbauverein Emersacker seit langem wieder einen Schnittkurs. Sieben Teilnehmer kamen in den Klostergarten und folgten interessiert den Ausführungen von Bernhard Frey, Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege im Landratsamt Augsburg. Neben der Theorie stand auch die Praxis auf dem Programm. So durfte sich jeder an einem Apfelbaum im Klostergarten versuchen.
Weitere Baumschnittkurse sind in Planung. Termine werden über die Homepage und den "Holzwinkel" bekannt gegeben.

Sie benötigen Hilfe?
Wenn Sie Hilfe beim Schneiden Ihrer Bäume benötigen, wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen den richtigen Fach*mann zu finden.

Hinweise zum Baumschneiden
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.
Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.
Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

 
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